Karriere & Studium
Karriere & Studium / © Yuri Arcurs

Für die direkte Zahlung des Kindergeldes an die (erwachsenen) Kinder gibt es einen juristischen Ausdruck. Als "Abzweigung" wird es bezeichnet, wenn die anspruchsberechtigten Eltern während der Ausbildung des Nachwuchsen keinen angemessenen Lebensunterhalt zahlen und Betroffene in diesem Fall einen Antrag auf Direktüberweisung stellen. Als vollständige Studienfinanzierung sind die gegenwärtig maximal 215 Euro nicht geeignet, einen Beitrag zum Lebensunterhalt können sie allerdings leisten.

Bis maximal zum Beginn des 26. Lebensjahres kann das Kindergeld gezahlt werden, solange der Nachweis erbracht werden kann, dass noch keine erste Berufsausbildung (Lehre oder Studium) abgeschlossen worden ist. Dabei ist es irrelevant, ob die Zahlung als Abzweigung direkt an das Kind oder in Form einer Unterhaltszahlung von den Eltern an das Kind überwiesen wird. In der Überbrückungszeit zwischen Schul- und Studienzeit wird bis zu vier Monate lang das Kindergeld weitergezahlt.

Kindergeld und andere Einnahmequellen

Für Eltern, die einen angemessenen Unterhalt als Studienfinanzierung zahlen, gibt es eine zweite Möglichkeit, alternativ zur Auszahlung des Kindergelds eine entsprechende finanzielle Unterhaltsförderung zu bekommen. In diesem Fall kann ein erhöhter Kinderfreibetrag auf die jährliche Steuerverpflichtung angerechnet werden.

Die Bewertung des Kindergelds als Sicherung des Lebensunterhalts während der Ausbildung beziehungsweise des Studiums hat kürzlich zu einer Verbesserung für alle Studierenden geführt, die nebenbei arbeiten gehen oder andere Einnahmen erzielen. Anders als früher werden diese eigenen Einnahmen seit 2012 nicht mehr auf das Kindergeld angerechnet. Selbst bei höheren Verdiensten bleibt damit ein Anspruch der Eltern auf Zahlung des Kindergeldes erhalten.

Anspruch auf Zahlung von Kindergeld

Die Abzweigung ist nur möglich, wenn Sie nachweisen können, dass Sie von Ihren Eltern keinen Unterhalt zur Studienfinanzierung erhalten. Die Gründe hierfür sind zweitrangig, die direkte Auszahlung als staatlicher Beitrag zum Lebensunterhalt muss allerdings beantragt werden.

Die Eltern müssen eine Fortsetzung der Zahlung des Kindergelds nach dem Erreichen der Volljährigkeit des Kindes beantragen, wenn das Kind die Ausbildung und/oder die anschließende Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Solange die Zahlungsbegründung nicht vorher erlischt, besteht der Anspruch mindestens bis zum 25. Geburtstag fort. Bei Nachweis einer abgeleisteten Dienstverpflichtung (Zivil- oder Wehrdienst) verlängert sich der Anspruch um die Zahl der abgeleisteten Monate.

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